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Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche § 35a SGB VIII
Auf diese Hilfe haben Kinder und Jugendliche Anspruch, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Kinder und Jugendliche, die durch ihre seelische Behinderung an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt sind, erhalten unabhängig vom Personensorgeberechtigten Unterstützung bei der
- Suche nach einen geeignetem Schul- oder Ausbildungsplatz
- Suche nach einem Arbeitsplatz sowie
- Unterstützung bei Freizeitaktivitäten und sozialen Beziehungen
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